SV OBERWÜRZBACH

Satzung des SVO

 
SPORTVEREIN OBERWÜRZBACH e.V.
Gründungsjahr 1912
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vereinssatzung
 
 
Neueste Fassung 2009
Inhaltsverzeichnis
 
 
     Seite
 
 
1. Abschnitt: Grundsätzliches über den Verein                                                     
 
            § 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins                                                                  3    § 2 Aufgaben des Vereins                                                                           3
 
 
2. Abschnitt: Die Mitgliedschaft im Verein
 
            § 3 Arten von Mitgliedschaften                                                                           4
            § 4 Erwerb der Mitgliedschaft                                                                             4
            § 5 Austritt aus dem Verein                                                                                 4
            § 6 Ausschluss aus dem Verein                                                                        5
            § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder                                                                       5
            § 8 Mitgliedsbeiträge                                                                                            5
 
 
3. Abschnitt: Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins
 
            § 9 Organe, Kommissionen und Funktionäre                                                 6
            § 10 Die Mitgliederversammlung                                                                       6
            § 11 Der Vorstand                                                                                                 7
            § 12 Der erweiterte Vorstand                                                                              8
            § 13 Der Spielausschuss                                                                                    9
            § 14 Der Jugendausschuss                                                                                9
            § 15 Sonstige Bestimmungen                                                                            9
 
 
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 
            § 16 Satzungsänderungen                                                                                             10
            § 17 Auslösung des Vereins                                                                              10
            § 18 Inkrafttreten der Satzung                                                                            10
 

1. Abschnitt: Grundsätzliches über den Verein
 
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
 
1. Der Sportverein Oberwürzbach im Sitz ind 66386 St. Ingbert verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Vereinsfarben sind Rot und Schwarz.
 
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes St. Ingbert eingetragen und gehört dem Saarländischen Fußballverband an.
 
3. Der Verein und die Mitglieder unterwerden sich der Satzung, den Ordnungen sowie den Entscheidungen und Weisungen, die der SVF und seine Organe treffen. Dasselbe gilt für Satzungen,Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen der Verbände, denen der SVF angehört.
 
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
6. Des darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 2 Aufgaben des Vereins
 
1. Im Interesse des allgemeinen Wohls beweckt der Verein die Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Kräfte aller, insbesondere der jugendlichen Mitglieder durch sportliche Betätigung, Beeinflussung gemäß den sportlichen Gesetzen und Pflege der Freundschaft in gemeinschaftsbewusster Gesinnung.
 
2. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen und sportlichen Zwecken. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
3. Der Verein betätigt sich nur zur Verwirklichung seines satzungsgemäßen Zweckes und hat dementsprechend vor allem folgende Aufgaben:
  • Einwirkung auf seine Mitglieder zur Beachtung der Satzung
  • Pflege der sportlichen Gesinnung und Ordnung unter seinen Mitgliedern
  • Durchführung sportlicher Ausbildung zur Wettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem Fachverband
  • Heranbildung eines geeigneten Nachwuchses durch Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports
  • Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport
  • Erhaltung und Ausbau der sportlichen Einrichtungen und Anlagen
  • Gewährleistung des Versicherungsschutzes für seine aktiven Mitglieder
  • Förderung und Unterstützung von nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vertretbar ist
  • Hilfeleistung zum Erwerb des Deutschen Sportabzeichens durch seine Mitglieder
  • Bezug des amtlichen Mitteilungsblattes des Landessportverbandes.
 
 
2. Abschnitt: Die Mitgliedschaft im Verein
 
§ 3 Arten von Mitgliedschaften
 
1. Der Verein führt aktive und inaktive Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und Schüler bis zum 14. Lebensjahr.
 
2. Ehrenmitglieder, die alle Rechte aber keine Pflichten haben, können aufgrund langjähriger oder besonderer Verdienst auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und kann von allen unbescholtenen Personen beiderlei Geschlechts erworben werden. Die ist weder übertragbar noch vererbbar.
 
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Eltern, bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
 
3. Die Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller mitzuteilen- Sie wird erst mit der Zahlung des ersten Beitrages wirksam. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied als Ausweis über die Mitgliedschaft eine Mitgliedskarte, in der die Zahlung der Beiträge vermerkt werden kann, auszuhändigen und die Satzung zur Kenntnis zu geben.
 
4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller mit Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid kann nur binnen 4 Wochen, gerechnet vom Datum des Poststempels an, Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen.
Sofern er nicht durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird, ist er in der der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. Gegen des diesbezüglichen Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen ist, kann kein weiterer Widerspruch eingelegt werden.
 
§ 5 Austritt aus dem Verein
 
Der Austritt aus dem Verein ist zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
 

 
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
 
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Ein Grund zum Ausschluss ist u. a. gegeben, wenn
  • Ein Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.
  • Die Mitgliedschaft missbraucht wird oder das Ansehen bzw. die Interessen des Vereins geschädigt werden.
  • Gegen die Sportdisziplin, insbesondere gegen die Satzung des Vereines, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder die Anordnung des Vorstandes in grober Weise verstoßen wird.
  • Die Beitragszahlung verweigert wird, bzw. Ein Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt.
 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie dessen Anlagen, Einrichtungen und sonstige Begünstigungen zu den jeweils vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen. Außerdem hat jedes Mitglied, sofern es 16 Jahre als ist das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen und das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben nur Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
 
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung zu beachten, insbesondere die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgabe zu fördern, sowie die Beschlüsse des Mitgliederversammlung und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und die festgelegten Vereinsbeiträge zu zahlen.
 
§ 8 Mitgliedsbeiträge
 
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereines. Sie wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser Beschluss bedarf der einfachen Stimmenmehrheit.
 
2. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden im Voraus erhoben. Die näheren Einzelheiten für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge regelt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
 
3. Sofern sich ein Mitglied in einer sozialen Notlage befindet, kann der vorstand durch Mehrheitsbeschluss die Beitragszahlung für diese Mitglied ermäßigen, stunden oder in begründeten Ausnahmen erlassen.
 
4. Wehr- und Ersatzdienstleistende sind von der Beitragsleistung befreit.
 

 
3. Abschnitt: Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins
 
§ 9 Organe, Kommissionen und Funktionäre
 
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Spielausschuss sowie der Jugendausschuss.
 
2. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können nach Bedarf Kommissionen und Funktionäre zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben eingesetzt werden.
 
§ 10 Die Mitgliederversammlung
 
1. Die Mietgliederversammlung ist das oberste Organ für die Willensbildung im Verein. Sie ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die den Verein betreffen, insbesondere für:
  • Die Genehmigung des Protokolls für die letzte Mitgliederversammlung
  • Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenbereichte, die durch die betreffenden Vorstandsmitglieder zu erstatten sind
  • Die Wahl, die Entlastung und vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Spielausschusses sowie des Jugendausschusses
  • Die Festsetzung der Mitgliedbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer
 
2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres statt, sie sind durch den Vorstand mit einer Ankündigungsfrist von 8 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
 
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn Sie durch ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
 
4. Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Sportvereines Oberwürzbach e.V., sowie durch Bekanntmachung in der Tageszeitung (Saarbrücker Zeitung) und auf der Homepage des Vereins (www.svoberwuerzbach.de).
 
5. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen haben die gleichen Rechte und sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist frühestens nach 8 Tagen mit einer Ankündigungsfrist von mindesten 8 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
 
6. Sofern nicht eine größere Mehrheit gemäß Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung hat jedoch das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Alle Beschlüsse sind mit ihrem Wortlaut in ein sogenanntes Beschluss-Buch einzutragen, in das jedes stimmberechtigtes Mitglied nach Wunsch Einsicht nehmen kann.
 
8.  Über alle Mitgliederversammlungen, insbesondere über alle gefassten Beschlüsse, hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das durch den 1. Vorsitzenden und den 1. Kassierer oder, wenn diese an der Mitgliederversammlung nicht teilgenommen haben, durch die jeweiligen Stellvertreter gegenzuzeichnen ist.
 
§ 11 Der Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem ersten Kassierer, dem ersten Spielausschuss-Vorsitzenden, den Jugendleitern der weiblichen und männlichen Jugend, einem Vertreter der Damenabteilung, einem Vertreter der AH Abteilung und einem Beisitzer.
 
2. Der Vorstand ist zuständig für die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins, insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Er ist an die Beschlüsse gebunden.
 
3. Der Vorstand kommt nach aktuellem Bedarf, mindestens einmal im Quartal zu einer Sitzung zusammen, die mit einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen einzuberufen ist. Nach Bedarf können auch andere Vorstandsmitglieder und Funktionäre zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Im Übrigen gelten die Absätze 5, 6 und 7 von § 12 entsprechend.
 
4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Ein jeder derselben ist berechtigt, den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
 
5. Dem 1. und 2. Vorsitzenden obliegen die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Sie können an allen Sitzungen der Vereinsausschüsse mit vollem Stimmrecht teilnehmen. Sie sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von € 150,00 frei zu verfügen, wenn die Vereinsinteressen gewahrt bleiben. Die Verwendung ist dem Vorstand nachträglich bekanntzugeben.
 
6. Der Schriftführer hat neben der Protokollführung über die Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen des Vorstandes insbesondere den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen.
 
7. Der 1. Kassierer ist für die gesamt Kassenführung des Vereins, entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, verantwortlich. Er ist nur in Verbindung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden zeichnungsberechtigt. Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich bargeldlos zu erfolgen. Außerdem ist der 1 Kassierer im Falle von Ausgaben, Anschaffungen und sonstiger finanziellen Dispositionen vorher zu hören und gegebenenfalls verpflichtet, eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes herbeizuführen. Er wird durch den 2. Kassierer vertreten, der auch für die Platzkassierung verantwortlich ist. Eine Unterkassierung in Sparten oder Abteilungen des Vereins erfolgt nicht.
 
§ 12 Der erweiterte Vorstand
 
1. der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem ersten und zweiten Kassierer, dem ersten und zweiten Jugendleiter, dem ersten und zweiten Spielausschussvorsitzenden, je einem Vertreter der aktiven Mannschaften und der Altherrenabteilung und den Beisitzern, deren Zahl jeweils durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
 
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen jeweils das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
 
3. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
 
4. Zur pauschalen Abgeltung der Tätigkeit erhalten die Vorstandsmitglieder vom Verein eine Tätigkeitsvergütung als Aufwandentschädigung in Höhe von € 500,00 pro Jahr. Diese Pauschale ist nach § 3 Nr. 26 a ESTG und § 14 Abs. 1 Satz3 SGB IV steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Zahlung der Vergütung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres.
 
5. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich anzuzeigen, wenn er weitere Einnahmen auch einer nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 a ESTG von einer anderen inländischen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts erzielt, da es sich bei der Vergütung nach § 3 Nr. 26 a ESTG um einen Steuerfreibetrag handelt, der die jährliche Obergrenze von € 500,00 nicht überschreiten darf.
 
6. Jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sich im Innenverhältnis den Verein von Zahlungspflichten Dritten freizustellen, wenn dem Verein durch eine Verletzung der Informationspflicht nach dem Vertrag ein Schaden entsteht.
 
7. Neben der Aufwandsentschädigung hat jedes Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen nach § 670 BGB. Die Erstattung der Auslagen erfolgt nach Vorlagen von Belegen.
 
8. Dem erweiterten Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, einschl. Aufstellung der Tagesordnung
  • Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  • Entscheidung über den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes festgelegt ist.
  • Vorbereitung der Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Aufstellung der Grundsätze und Richtlinien für die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins
  • Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes, des Spielausschusses, des Jugendausschusses sowie der sonstigen Kommissionen und Funktionäre
  • Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
 
9. erweiterte Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Vierteljahr statt. Sie sind durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden mit einer Ankündigungsfrist von 8 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. In die Tagesordnung sind diesbezügliche Vorschläge von Vorstandsmitgliedern aufzunehmen.
 
10. Der 1 Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende können dringende Sitzungen des erweiterten Vorstandes nach Bedarf kurzfristig einberufen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dieselbe durch die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beantragt wird.
 
11. Die Leitung der Sitzung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der angehörenden Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten die Absätze 6, 7 und 8 von § 10 entsprechend.
 
§ 13 Der Spielausschuss
 
1. Der Spielausschuss besteht aus dem Spielausschussvorsitzenden, dem Trainer, dem Mannschaftsbetreuer der 1. und 2. Mannschaft und dem Spielführer der 1. und 2. Mannschaft.
 
2. Der Spielausschuss ist ausschließlich zuständig und verantwortlich für die gesamten spiel- und sporttechnischen Angelegenheiten der aktiven Mannschaften. Ferner obliegt ihm die Überwachung der Gesundheit der Sportler.
 
3. Die Sitzungen des Spielausschusses werden durch den Spielausschussvorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf statt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst.
 
§ 14 Der Jugendausschuss
 
1. Der Jugendausschuss besteht aus dem ersten und zweiten Jugendleiter, sowie den einzelnen Mannschaftsbetreuern.
 
2. Der Jugendausschuss ist zuständig und verantwortlich für die sportliche, charakterliche und geistige Ausbildung und Erziehung der Schüler und Jugendlichen einschließlich deren Spielbetriebes. Ferner obliegt ihm die Durchführung von Jugendveranstaltungen. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 entsprechend.
 
§ 15 Sonstige Bestimmungen
 
1. Als Geschäftsjahr des Vereines gilt das Kalenderjahr. Die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins richtet sich nach den diesbezüglichen Mehrheitsbeschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
 
2. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereines laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber möglichst schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen ggf. Antrag auf Entlastung des Vorstandes einschl. Kassierers.
 
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 
§ 16 Satzungsänderungen
 
Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
 
§ 17 Auflösung des Vereins
 
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung des Vereins beschließt.
 
2. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind. Der bzw. die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
 
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an den Sportbund St. Ingbert e.V., Am Markt 12 in 66386 St. Ingbert, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
 
 
 
Oberwürzbach, den 23.12.2009
 
 
 
 
___________________________                                 _________________________
1. Vorsitzender                                                                   2. Vorsitzender
Peter Weidmann                                                                Hans-Joachim Schubert
 
 
 
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